Jugendschutzuntersuchung

In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Jugendliche nur dann von einem Arbeitgeber angestellt werden dürfen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor der Anstellung von einem Arzt untersucht worden sind.

Als Jugendlicher gilt jeder ab dem 15. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag.

Nach Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetztes muss die Bescheinigung einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung dem Arbeitgeber vorliegen. Lediglich die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung oder eine Anstellung, die nicht länger als zwei Monate dauert, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Hier finden Sie das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend .

Sie möchten einen Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Hinweis Vor Eintritt in das Berufsleben (Erstuntersuchung) Untersuchungsberechtigungsscheine dürfen nur für Jugendliche unter 18 Jahren ausgestellt werden. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung übernimmt das Land Niedersachsen, nicht die Krankenkasse.

 

Sie möchten eine erste Nachuntersuchung beantragen
Hinweis Nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres erfolgt die erste Nachuntersuchung

 

Sie möchten eine weitere Nachuntersuchung beantragen
Hinweis Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung.