Wildschaden-angelegenheiten
Ein Wildschaden ist – unter bestimmten Voraussetzungen – zu ersetzen. Wildschaden umfasst alle Schäden, die durch Wild an Grundstücken oder an getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks angerichtet werden
Ein Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich bei der zuständigen Samtgemeindeverwaltung anzumelden.
Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die Samtgemeindeverwaltung zu übermitteln. Aus Beweisgründen muss die Geltendmachung des Schadens schriftlich erfolgen.
Wegen eines Wild- oder Jagdschadens kann der ordentliche Rechtsweg nur beschritten werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren bei der Samtgemeinde stattgefunden hat.
Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.
Das Niedersächsische Jagdgesetz enthält bedeutsame Regelungen über die Jagdausübung, die Wildhege und den Jagdschutz unter Einbeziehung von Tier- und Artenschutz.
Das Bundesjagdgesetz (als Rahmengesetz) sowie Verordnungen ergänzen dieses Gesetz.
Quelle: Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz