Der Winter ist überraschend früh in diesem Jahr eingetreten und das möchten wir zum Anlass nehmen, alle Grundstückseigentümer auf die im gesamten Samtgemeindegebiet geltende Straßenreinigungssatzung sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung und die dadurch auferlegte Räum- und Streupflicht hinzuweisen.

Bei Schneefall oder Glätte sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausrechend breiter Streifen von mindestens 0,75 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten und zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

Die Reinigung muss bis spätestens 8:00 Uhr durchgeführt sein und bei Bedarf bis 20:00 Uhr wiederholt werden.

Die Gosse und Straßeneinlaufschächte sind schnee- und eisfrei zu halten.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, einem Radweg oder einem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

 

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur in minimaler Menge. Als Grundsatz gilt:

  1. In Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und
  2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und –abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.