Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965 ff.) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veran-lagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteue-rungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergeset-zes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswir-kungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zu-gegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wil-helmstr. 55, 38100 Braunschweig, schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts er-hoben werden. Die Klage ist gegen die jeweilige Gemeinde, Grafhorster Str. 6, 38458 Velpke zu richten. Bei Klageerhebung in elektronischer Form muss das elekt-ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Die dazu er-forderliche Software kann über die Internetseite heruntergeladen werden