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5234
Straßenverkehrsbeschilderung
Bauverwaltung
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5216

Reisepass oder Bundespersonalausweis:

Bundespersonalausweis oder Reisepass

Die Antragsteller haben ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass persönlich in der Passstelle zu beantragen.

BEANTRAGUNG EINES PERSONALAUSWEISES

Bitte legen Sie ein aktuelles Lichtbild mit den Maßen 45 mm Höhe und 35 mm Breite vor. Auf dem Lichtbild ist das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen. Es ist dringend erforderlich, die Anforderungen im Hinblick auf Farbstich, Ausleuchtung, Kontrast, Format, Hintergrund und Reflexe zu berücksichtigen. Das Lichtbild kann in Schwarzweiß- oder Farbausführung vorgelegt werden. Auf dem Lichtbild dürfen keine Uniformteile abgebildet sein. Ist das Tragen einer Kopfbedeckung vorgeschrieben (z.B. Religionsgemeinschaft, geistlicher Orden), so ist diese Verpflichtung der Passbehörde nachzuweisen. Trotz Kopfbedeckung muss das Gesicht in vollem
Umfang zu erkennen sein.
Zur Überprüfung Ihrer Daten ist Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in jedem Fall erforderlich. Bitte bringen Sie auch Ihren alten Kinderausweis bzw. Personalausweis mit. Bei Abholung des neuen Dokuments sind diese abzugeben bzw. entwerten zu lassen.

Die Gebühr für die Neuausstellung beträgt 8,- €. Der erste Personalausweis ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gebührenfrei. Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Antragstellern unter 26 Jahre = 5 Jahre, bei Antragstellern über 26 Jahre = 10 Jahre. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 - 3 Wochen.

BEANTRAGUNG EINES REISEPASSES

Seit der Einführung von biometrischen Merkmalen in Pässen müssen die Passbilder folgende Kriterien erfüllen:
Passbildformat 35 x 45 mm
Gesichtshöhe 32 bis 36 mm
Frontale Gesichtsaufnahme
neutraler Gesichtsausdruck, d.h. geschlossener Mund, kein Lachen
Kopfgröße 70 bis 80 % der Bildgröße
neutraler, heller Hintergrund

Das Foto sollte auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.
Es muss farbneutral sein, keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen und die natürlichen Hauttöne wiedergeben.

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig).

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es
dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Zur Beantragung bringen Sie bitte ein entsprechendes Lichtbild, den alten Reisepass (falls vorhanden) bzw. Ihren Personalausweis und Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde mit.

Die Kosten für den neuen biometrischen Reisepass belaufen sich bei einer Laufzeit von 10 Jahren (Antragsteller über 24 Jahre) auf 59,00 €, bei einer Laufzeit von 5 Jahren (Antragsteller unter 26 Jahre) auf 37,50 €. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 Wochen. Die Expressgebühr (Bearbeitung innerhalb 72 Stunden) beträgt zusätzlich 32,00 €. Ein vorläufiger Reisepass kann innerhalb eines Tages ausgestellt werden. An die Beantragung knüpfen sich weitere Bedingungen. Informationen erteilen die Mitarbeiter im Bürgerbüro. Die Gebühr beträgt 26,00 €, die Gültigkeit 1 Jahr.

Sachbearbeiter:

Frau Bake - Tel.: 05364/5232 - bake.samtgemeinde@velpke.de
Frau Lauriola - Tel.: 05364/5232 - lauriola.samtgemeinde@velpke.de
Frau Triller - Tel.: 05364/5231 - triller.samtgemeinde@velpke.de
Herr Finke - Tel.: 05364/5233 - finke.samtgemeinde@velpke.de


So erhalten Sie einen Kinderreisepass

Besorgen Sie sich im Rathaus ein Antragsformular. Der Antrag muss bei ehelichen Kindern von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, oder das Kind durch einen Vormund vertreten wird, ist die Vorlage des diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses
erforderlich.

Die Passbilder müssen biometrietauglich sein und eine Gesichtshöhe zwischen 32 und 36 mm aufweisen. Der Kinderreisepass wird bis zum 10. Lebensjahr ausgestellt. Die Kosten betragen 13,00 €. Die Verlängerung bis zum 16. Lebensjahr wird auf Antrag mit einem neuen biometrischen Lichtbild und mit Unterschrift des Kindes vorgenommen. Die Kosten belaufen sich hierfür auf 6,00 €. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 2 Tagen. Eilige Anträge werden sofort bearbeitet.

Die folgende Tabelle zeigt zulässige Abweichungen bei Lichtbildern für Kinder noch einmal im Überblick:


Kinderausweis Abweichungstabelle Lichtbild


Rentenantrag

Die Möglichkeit, im Rathaus der Samtgemeinde Velpke Rentenanträge aufnehmen zu lassen, ist nicht mehr gegeben.
Neuer Ansprechpartner für alle Fragen in diesem Bereich ist künftig die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Wolfsburg. Hier werden alle Versicherten betreut, ganz gleich ob sie der LVA Braunschweig, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Seekasse oder der Knappschaft angehören.
Die Beratungsstelle befindet sich in Wolfsburg, Rothenfelder Straße 11, wobei sich der Eingang in der Alessandro-Volta-Straße befindet. Sie ist damit verkehrsgünstig für Autofahrer (gegenüber Tiefgarage bei C & A) und auch für Benutzer von Bussen (Ausstieg am Nordkopf der Porschestraße) zu erreichen.
Die Öffnungszeiten sind am Montag, Dienstag und Mittwoch vom 08.00 bis 15.00 Uhr, am Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr (späte Stunden gedacht für Berufstätige) und am Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bemüht, während der Öffnungszeiten alle Besucherinnen und Besucher ohne Anmeldung zu empfangen und Anträge aufzunehmen. Um Wartezeiten zu vermeiden und um sicher zu gehen, auch die richtigen Unterlagen dabei zu haben, empfiehlt sich aber doch ein vorheriger Anruf unter der Nummer 05361-81430.
Unberührt von den Änderungen bleiben die Sprechstunden des Rentenberaters Herrn Fitz in Velpke. Er wird weiterhin an jedem 2. und 3. Donnerstag im Monat von 16.00 - 17.00 Uhr in Zimmer 01 des Rathauses der Samtgemeinde Velpke erreichbar sein.


Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Zuständig ist das Kreissozialamt Helmstedt, Conringstr. 28, 38350 Helmstedt, Tel. 05351-121-2448, Fax. 05351-121-2601, I. OG, Zimmer 101

Öffnungszeiten des Kreissozialamtes:

- montags 9.00-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
- dienstags 9.00-12.00 Uhr
- mittwochs geschlossen
- donnerstags 9.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr
- freitags 9.00-12.00 Uhr



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Auskünfte zu den Rundfunkgebühren für Hörfunk und Fernsehen erhalten Sie auch direkt bei der GEZ unter folgender Adresse:

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)
50656 Köln
Telefonnummer 0221/50 61 11
Telefaxnummer 0221/50 61-25 07





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Befreiungsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 Befreiungsverordnung

Zu Nr. 1: Sonderverfügungsberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Antragsberechtigt sind Kriegsblinde, Ohnhänder, Querschnittsgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen und sonstige Empfänger von Pflegezulagen sowie Hirngeschädigte und Beschädigte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE/GdB) allein wegen Erkrankung an TBC oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 v. H. beträgt. Weitere Voraussetzung ist der Sondervermerk "RF" im Schwerbehindertenausweis. Als Nachweis ist der gültige Schwerbehindertenausweis vorzulegen!

Zu Nr. 2 a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 v. H. allein wegen der Sehbehinderung.

Antragsberechtigt sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 v. H. allein wegen der Sehbehinderung und dem Sondervermerk "RF". Als Nachweis ist der gültige Schwerbehindertenausweis vorzulegen (ggf. zusätzlich der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes).

Zu Nr. 2 b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

Antragsberechtigt sind Personen, die allein wegen der Hörschädigung einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. und den Sondervermerk "RF" haben. Als Nachweis ist der gültige Schwerbehindertenausweis vorzulegen (ggf. zusätzlich der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)

Zu Nr. 3 Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 v. H., die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Antragsberechtigt sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v. H. und dem Sondervermerk "RF". Als Nachweis ist der gültige Schwerbehindertenausweis vorzulegen.

Zu Nr. 4 und 5 Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird

Antragsberechtigt sind nur Personen, die Leistungen in Form von Hilfe zur Pflege bzw. Pflegezulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz, Bundesversorgungsgesetz oder Lastenausgleichsgesetz beziehen. Als Nachweis ist der jeweilige Leistungsbescheid vorzulegen.

Zu Nr. 6 Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG oder nach §§ 27 a und 27 d BVG

Antragsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 BSHG (§§ 11 bis 26) beziehen. Als Nachweis ist der gültige Sozialhilfebescheid vorzulegen.

Zu Nr. 7 Personen mit geringem Einkommen

Personen mit geringem Einkommen haben sämtliche Einkommensnachweise, z. B. Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Leistungsbescheide des Arbeitsamtes, Wohngeldbescheid usw. ...) sowie einen Nachweis über die Kosten der Unterkunft (Mietquittungen bzw. bei Eigenheimen Zinsleistungen und sonstige Betriebsausgaben) vorzulegen.

Die Einkommensgrenzen richten sich nach den jeweils gültigen Sozialhilfesätzen (beim Haushaltsvorstand der 1,5fache Regelsatz)!

Zu Nr. 8 Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen

Alten- und Pflegeheimbewohner können befreit werden, sofern der übliche Lebensunterhalt (Unterkunft, Verpflegung etc.) durch die Heimkosten gedeckt wird, unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln finanziert werden. Der für die Gebührenbefreiung maßgebliche Freibetrag errechnet sich aus dem ortsüblichen Taschengeldsatz der Sozialhilfe bezüglich 20 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Als Nachweis sind alle Einkommensnachweise und die Heimrechnung vorzulegen.


Sondernutzung

Die öffentlichen Straßen und Wege stehen der Öffentlichkeit für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Dieser Zweck wird durch die Widmung und Übergabe an die Öffentlichkeit (Sie kennen die Sache mit dem roten Band, welches mit einer überdimensionalen Schere zerschnitten wird?) festgelegt. So ist einfach ausgedrückt, die Straße grundsätzlich zum Befahren da und eine Fußgängerzone für die Fortbewegung der Bürger sowie die Kommunikation gedacht. Hindernisse sind da störend und nicht ohne weiteres vorgesehen.

Man spricht hier vom Gemeingebrauch der Straßen, Wege und Plätze. Um hier aber Raum für Veränderungen zuzulassen, besteht nach dem Niedersächsischen Straßengesetz die Möglichkeit, mit Erlaubnis über einen gewissen Zeitraum die Straße über diesen Gemeingebrauch hin zu nutzen. Hier spricht man dann von Sondernutzung. Für die Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, die sich nach dem Bearbeitungsaufwand richtet.

Frei von Erlaubnissen sind hingegen das Verteilen von Flugblättern, Zeitsschriften, Büchern und kleineren Warengeschenken (Rosen, Warenproben usw.), sofern sie nicht mit einem Stand verbunden sind.

Die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Nutzen Sie dazu unseren Antragsvordruck.
Antragsformlar für die Sondernutzung als PDF-Datei öffnen und ausdrucken. [12 KB]

Was brauchen wir?
- Sondernutzungsantrag
- Zeitpunkt bzw. -raum der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort
- Anzahl, Abmessungen und Standort der einzelnen Stände
- Anzahl, Abmessungen und Standorte von Werbeplakaten u. ähnlichem

Warum/Was prüfen wir?
-
Formelle Genehmigung nach Straßenverkehrsrecht
- Festlegen der Beschilderung und Verkehrsführung
- Überschneidung mit anderen Maßnahmen oder Baumaßnahmen
- Beeinträchtigung des ÖPNV oder anderer Verkehrsteilnehmer
- Gewährleistung von Rettungswegen und Mindestdurchgangsbreiten
- Abstände z. B. von Einfahrten, Eingängen
- Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs

Typische Beispiele für Sondernutzungen:

Warenständer und -körbe
Sie können in Fußgängerzonen bzw. auf Fußwegen zur Auslage von Waren aufgestellt werden.

Plakatständer und Werbereiter
Dienen dem Hinweis auf eine Verkaufsaktion im Geschäft (Angebot der Woche, Tagesgericht usw.) oder dem Hinweis auf ein Geschäft.

Außenbewirtschaftung
Hier werden Tische und Stühle vor einer Gaststätte zur Bewirtung der Gäste in Fußgängerzonen herausgestellt. Hierbei ist auch die gaststättenrechtliche Konzessionierung der Fläche nach gaststättenrechtlichen Vorschriften erforderlich.

Informationsstände und -veranstaltungen
Wollen Sie als Geschäftsinhaber eine besondere Ausstellung von Waren einem breiten Publikum vorstellen (z.B. Fester und Türen, Sanitärobjekte, Automobilausstellung, Gartenmöbel), so besteht die Möglichkeit, eine Promotionaktion zu veranstalten. Ein Verkauf von Waren auf der öffentlichen Fläche ist hingegen nicht zulässig, nur die reine Information ist durch die Sondernutzungserlaubnis möglich.

Sie können sich z.B. auch als Privatperson, Kirchenorganisation, Verein oder Bürgerinitiative mit Ihren Informationen an die Einwohner und Besucher Velpkes wenden und einen Infostand (üblich Tapeziertischgröße) errichten. Z.B. für die Vorstellung einer neuen Aerobicabteilung, dem Sammeln von Unterschriften usw.

Straßenfeste, Kinderfeste
Wenn Sie sich schon einmal überlegt haben, ob Sie die Nachbarschaft durch eine gemeinsame Veranstaltung vor der eigenen Haustür pflegen und verbessern könnten, so ist auch die Sperrung einer Nebenstraße zu diesem Zweck grundsätzlich möglich. Hiervon sind allerdings Feste, die kommerziell (Verkauf von Speisen und Getränken) betrieben werden, und sich nicht nur an die Bewohner der Straße wenden, ausgeschlossen. Ein Freifahrtschein zum übertriebenen Feiern stellt eine Sondernutzungserlaubnis hier aber nicht dar, eine Vielzahl von Verhaltensregeln, die die Nachbarschaft vor Störungen schützen, müssen auch hier eingehalten werden. Dies z. B. hinsichtlich des Abspielens von Musik bzw. die Benutzung eigener Instrumente.

Denken Sie daran: "Musik wird störend oft empfunden, dieweil sie mit Geräusch verbunden"

Plakatierung
An den Laternenmasten sehen Sie regelmäßig Pappschilder, welche auf bestimmte Veranstaltungen (Zirkus, Schützenfest, Messen usw.) in oder rund um Velpke hinweisen. Hierbei handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die in Zusammenarbeit mit der Deutschen Städtereklame erlaubnispflichtig ist. Denn auch der Luftraum gehört zur Straße und dient auch dem Gemeingebrauch. Für das Aufstellen bzw. Aufhänger der Plakate wird eine Gebühr verlangt, die nach Größe und Dauer der Plakatierung gestaffelt ist und von der DSR vereinnahmt wird. Hierbei wenden Sie sich bitte für weitere Informationen zuerst an die Deutsche Städtereklame, Breite Straße 21-22, 38100 Braunschweig, (Telefon:0531/2421918). Diese wird dann den Antrag an uns weiterleiten bzw. für Sie bei uns stellen.

Sachbearbeiter:
Frau Schmidt - schmidt.samtgemeinde@velpke.de
EG, Zimmer 8
Tel. 05364 - 5216


Sozialhilfe

Bitte wenden Sie sich in allen Sozialhilfeangelegenheiten an das Kreissozialamt Helmstedt, Schöninger Str. 9, 38350 Helmstedt, Tel. 05351-121-1504, Fax. 05351-121-1605.

Während der Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiter/innen der Information zur Verfügung, für Sprechzeiten bei den Sachbearbeiter/innen ist eine vorherige telefonische Anmeldung unbedingt erforderlich !)

Öffnungszeiten des Kreissozialamtes:

montags 9.00-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
dienstags 9.00-12.00 Uhr
mittwochs geschlossen
donnerstags 9.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr
freitags 9.00-12.00 Uhr


Sterbeurkunden

Antragsformular für Sterbeurkunde [8 KB]